Anforderung von Gutachten

Wann ist ein Gutachten der ENHK einzuholen?

Gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG kommt den Bundesinventaren nach Art. 5 (BLN, ISOS, IVS) eine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, die über Bundesaufgaben entscheiden. Bundesaufgaben sind Bauten und Anlagen, die der Bund plant, bewilligt, erstellt oder (mit)finanziert, aber auch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, Rodungsbewilligungen oder Wasserkraftkonzessionen, bei denen Bundesaufgaben an die Kantone delegiert sind.

Könnte ein Objekt der Bundesinventare durch eine Bundesaufgabe erheblich beeinträchtigt werden, so ist nach Art. 7 NHG zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen. Die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK angefordert werden muss, liegt in Bundesverfahren bei der Abteilung Biodiversität und Landschaft des Bundesamts für Umwelt BAFU und bei den an die Kantone delegierten Bundesaufgaben bei der für den betroffenen Schutzbereich (Natur- und Landschaft, Ortsbild, historische Verkehrswege) zuständigen kantonalen Behörde. Ein Gutachten ist einzuholen, wenn die zuständige Fachstelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjektes nicht mit Sicherheit ausschliessen kann.

Es ist sinnvoll, die Kommission frühzeitig einzubeziehen. Um die formellen Verfahren zu beschleunigen und grössere Rechtssicherheit zu schaffen, steht die ENHK auch für die Abgabe von provisorischen Vorprüfungen zur Verfügung.

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Letztes Update: 11.05.2020